Mittwoch, 4. Januar 2012

Verschweigen von Risiken- Straftat oder Ordnungswidrigkeit ? Teil 2

Liebe Leser,

auf den Brief des BfArM habe ich auch sogleich geantwortet (s. unten).
In der Begründung, warum meiner Ansicht nach die Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten aus den Jahren 2004 und 2005 eine Straftat und nicht nur eine Ordnungswidrigkeit sind, habe ich einen wichtigen Punkt vergessen, was ich hier nachholen möchte.
Denn Ende 2004 hatten nicht nur die amerikanische Aufsichtsbehörde FDA den pharmazeutischen Unternehmen in den USA vorgeschrieben, auf das Suizidrisiko der SSRI-Antidepressiva - damit auch für Zoloft- auf der Verpackung hinzuweisen, sondern es gab zu diesem Zeitpunkt auch in Deutschland eindringliche Warnungen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ). Die hatten dringend empfohlen - Vorschriften machen können und konnte die AkdÄ nicht- auf das Suizidrisiko in der Fachinformation und Packungsbeilage hinzuweisen. Doch auch dies wurde von dem Unternehmen Pfizer nicht beachtet. Die Fachinformation und Packungsbeilage wurde jedoch Ende 2004 erweitert um die Indikation Prevention einer depressiven Erkrankung nicht jedoch um einen Warnhinweis zum Suizidrisiko. Es wurde daher die Bevölkerung in Deutschland bewusst desinformiert und ihr wichtige Risikoinformationen vorenthalten. Durch dieses vorsätzliche Verschweigen wurde eine Gesundheitsgefährdung der deutschen Bevölkerung in Kauf genommen, des eigenen finanziellen Vorteils wegen. Und dies ist eine Straftat. Mehr ist hierzu nicht zu sagen.