PRESSEERKLÄRUNG
Dormagen,
26. Mai 2014.
Nach
jahrelangem Rechtsstreit haben die Kläger und das pharmazeutische
Unternehmen Pfizer einen Vergleich vor dem Oberlandesgericht Köln
geschlossen.
Gegenstand
des Vergleichs ist eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz
gegen Pfizer bezüglich des Antidepressivums Zoloft.
Die
Mutter und Ehefrau der Kläger, Frau Monika Kranz, hatte sich im Jahr
2005 das Leben genommen, nachdem sie das Antidepressivum Zoloft
eingenommen hatte. Für die behandelnde Ärztin wie für die Kläger
war ihr Suizid vollkommen unerwartet und ohne vorherige Anzeichen.
Nach Ansicht der Kläger war das Medikament Zoloft die auslösende
Ursache für den Suizid und beschuldigten das Unternehmen Pfizer, das
Suizidrisiko jahrelang verschwiegen und verschleiert zu haben. Denn
obwohl die amerikanische Aufsichtsbehörde FDA ein halbes Jahr zuvor
sämtliche pharmazeutische Unternehmen in den USA verpflichtet hatte,
auf der Verpackung auf das erhöhte Suizidrisiko der Antidepressiva
bei Kindern und Jugendlichen hinzuweisen, enthielt die
Packungsbeilage und die Fachinformation in Deutschland zu dieser Zeit
keinen Hinweis. Die Kläger begründeten ihre Klage daher
insbesondere auch mit der vorsätzlichen Verletzung der
Instruktionspflichten nach dem Arzneimittelgesetz § 84 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 durch die Pfizer Pharma GmbH.
Möglich
geworden ist der Vergleich letztendlich jedoch nur aufgrund der
umfangreichen Berichterstattung in den deutschen Medien, insbesondere
in der Frontal21 Dokumentation „Das Pharmakartell“ und in der
ARD-Reportage Die Story: „Gefährliche Glückspillen“ und
aufgrund der Auskunft bei der Aufsichtsbehörde. Die hierdurch
bekannt gewordenen Unterlagen - insbesondere des
Sachverständigengutachtens zur Zulassung von Zoloft in Deutschland
im Jahre 1996- belegen, dass die Problematik des Suzidrisikos schon
früh von der Beklagten erkannt wurde, man aber trotz dessen der
Ansicht war, dass ein Hinweis in der Packungsbeilage nicht
erforderlich sei.
Für
den Schadenersatzprozess war dies aber unerheblich, denn von der
Beklagten wurde argumentiert, dass nicht das Medikament sondern die
Grunderkrankung der Depression den Suizid ausgelöst hat und daher
die mit der Novellierung des Schadenersatzrechts im Jahre 2002
eingeführte Kausalitätsvermutung des §84 Abs. 2 Satz 2 nicht
gilt. Die Kläger hätten dann beweisen müssen, dass andere
Ursachen den Schaden nicht verursacht haben können. In
vergleichbaren Fällen sind die Kläger regelmäßig hieran
gescheitert. In einem Leiturteil zu Vioxx hat der BGH festgestellt,
dass die Einführung der Kausalitätsvermutung wegen der
Ausschlussmöglichkeit in vielen Fällen wirkungslos bleiben dürfte.
Nach
unserer Kenntnis ist seit Einführung der Neuregelung kein einziger
pharmazeutischer Unternehmer verurteilt worden. Die Neuregelung hat
daher zu keiner Verbesserung der beweisrechtlichen Situation von
Arzneimittelgeschädigten geführt. In den USA hat der Hersteller des
Arzneimittels Vioxx im Vergleichswege 6,87 Mrd. US $ gezahlt. In
Deutschland werden sämtliche Vioxx-Geschädigten, spätestens nach
dem BGH-Urteil vom 26.03.2013 vor Gericht keine Chance mehr haben.
Auch die deutsche Bayer AG musste in den USA nahezu eine Milliarde an
Schadenersatz wegen des erhöhten Thromboserisikos des
Verhütungsmittels Yasmin leisten, während in Deutschland kein
Kläger je etwas erhalten hat.
Vor
diesem Hintergrund muss der erzielte gerichtliche Vergleich und das
Nachgeben des pharmazeutischen Unternehmens schon als großer Erfolg
gewertet werden. Denn zum ersten Mal hat in Deutschland ein
pharmazeutisches Unternehmen wegen eines Antidepressivums einen
Vergleich geschlossen und Schadenersatz gezahlt. Über die Höhe der
Entschädigung wurde Stillschweigen vereinbart. Weitere Auflagen
bestehen nicht.
Dormagen,
26.05.2014
Dr.
Lothar Schröder
1 Kommentar:
Schreiben Sie mich bitte mal an mir geht es ganz schlecht wegen ssri fluoxetin und olanzapin 16 Jahre Psychopharmaka bekommen aufgrund falschdiagnose SynthX@web.de
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